Rahmenregulation für eine Neue Wirtschaft

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Am 08. Oktober 2018 veröffentlichte ich gemeinsam mit Daniela und Stefan Röcker in diesem Blog unsere Replik auf den “Kompass für die neue Arbeitswelt” von Mark Poppenborg. Eine Aussage von Poppenborg hatte es uns besonders angetan: “Die Wirtschaft lässt sich nicht von uns gestalten.” Wir haben in dem verlinkten Beitrag anhand einiger historischer Beispiele gezeigt, das diese Aussage – maximal nüchtern formuliert – sachlich falsch ist. Mit diesem Beitrag möchte ich nun für die Zukunft der Arbeit, beziehungsweise für die Zukunft der Wirtschaft ein paar grobe Konzepte vorstellen, die von anderen bereits entwickelt wurden und meines Erachtens großes Potential haben, unsere Wirtschaft enkelsicher zu gestalten. Weg von tumben Ausbeutungsstrategien hin zu einer für alle gesunden Gemeinwohlorientierung.

Bestehende Rahmenregulation

Grundlagen

Wirtschaft ist nicht der Wilde Westen. Trivial, oder? Nein, nicht ganz. Denn wenn New Worker behaupten, wir könnten die Wirtschaft nicht gestalten, dann müssen wir wohl bei Adam und Eva anfangen. Mit anderen Worten: Unsere Wirtschaft mit all ihren komplexen Verflechtungen und Handlungssträngen wird gesetzlich reguliert. Es beginnt ganz grundlegend mit dem Grundgesetz Art. 14:

“(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.”

Dies ist die regulatorische Voraussetzungen, dass alle deutsche Staatsbürger*innen Eigentum erwerben und aufbauen dürfen. Wir alle dürfen ein Unternehmen gründen, sofern wir die wiederum dazu nötigen Grundbedingungen wie Geschäftsfähigkeit erfüllen. Uns erscheint das selbstverständlich, ist es aber nicht. In der ehemaligen DDR sah das beispielsweise schon anders aus.

“(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.”

Hier wird es bereits im Grundgesetz spannend: Eigentlich ist damit bereits eine Richtung angezeigt, die meines Erachtens im täglichen Wirtschaften bereits nicht mehr erfüllt wird, Stichwort externe Kosten. Dazu aber später mehr – und auch zu einer simplen möglichen Lösung.

Gesellschaftsrecht


Im Gesellschaftsrecht werden privatrechtliche Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, juristisch kodifiziert. Dabei gibt es Personengesellschaften wie die GbR und Körperschaften, die in nichtkapitalistische Körperschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden werden. So regelt beispielsweise das GmbH Gesetz (GmbHG) die Grundlagen zur Gründung, Aufrechterhaltung und Beendigung einer GmbH, das Aktiengesetz analog dazu die AG (AktG) als Kapitalgesellschaft.

Handelsrecht

Auch hier werden grundlegende Regularien getroffen: “Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern.” (Gablers Wirtschaftslexikon, Online)

Konzepte aus der Gemeinwohlökonomie

Die Gemeinwohlökonomie ist ein alternatives Wirtschaftsmodell, dass Menschen, Gemeinwohl und Kooperation in den Mittelpunkt stellt anstatt Kapital und Konkurrenz (vgl. www.zeuchsbuchtipps.de: “Gemeinwohlökonomie”). Aus dieser Szene kommen verschiedene Vorschläge, wie wir unsere aktuelle Wirtschaft zukünftig auf deutlich mehr Gemeinwohl ausrichten könnten. Eine vielversprechende Idee besteht meines Erachtens darin, Unternehmen, die sich am Gemeinwohl orientieren oder es sogar ins Zentrum ihres Handelns stellen, steuerliche Vorteile zu bieten:

  1. Unternehmen, die weniger Kollateralschäden durch CO2, Abwässer, Gülle, Sondermüll etc. erzeugen
  2. Unternehmen, die immer noch technisch aktuell nicht vermeidbare Kollateralschäden in der Produktion und Distribution erzeugen und sie nicht auf die Allgemeinheit abwälzen (externalisieren), sondern in ihrem Preis abbilden
  3. Unternehmen, die das menschliche Recht auf Selbstbestimmung in ihrer Aufbau- und Ablauforganisation integrieren (zB durch Mitbestimmung, Partizipation, Führungskräftewahlen, Methoden wie Scrum und/oder Organisationsmodelle wie Soziokratie 3.0 oder Holacracy etc.)

Mit einer entsprechenden Änderung des Steuerrechts für Unternehmen hätten wir ein kraftvolles Instrument, dass die Gemeinwohlorientierung von Unternehmen vermutlich kräftig fördern würde. Denn dann würde beispielsweise industrielle Landwirtschaft plötzlich nicht mehr die billige Variante beim Einkauf der Endkunden sein. Ökologisch korrekt und nachhaltige produzierte Nahrungsmittel wären nicht mehr deutlich teurer, sonder könnten im Einzelfall möglicherweise sogar preiswerter sein. Alleine eine solche Veränderung der Rahmenregulation hätte voraussichtlich enorme Folgen für unsere Wirtschaft und Gesellschaft.

Konzepte aus der Postwachstumsökonomie

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Eine andere wertvolle Quelle zur Erneuerung unserer Wirtschaft liegt in der Postwachstumsökonomie. Einer ihrer Vertreter war der im Februar 2018 verstorbene Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. rer. pol. Gerhard Scherhorn, der u.a. Professor für Konsumtheorie und Verbraucherpolitik an der Universität Hohenheim war. In seinem äußerst lesenswerten Beitrag “Unternehmen ohne Wachtsumszwang: Zur Ökonomie der Gemeingüter” (Scherhorn 2010) hatte er einen vielversprechenden Vorschlag gemacht zur Eindämmung der zerstörerischen Folgen externer Kosten.

“Heute schützt das Wettbewerbsrecht auch denjenigen Wettbewerb, der seinen Erfolg der Externalisierung von Kosten verdankt, und verhindert so die nachhaltige Entwicklung. Es ist am “freien Wettbewerb” orientiert, sollte aber den freien und nachhaltigen Wettbewerb schützen. Dazu müsste die Externalisierung von Kosten in die verbotenen Wettbewerbshandlungen nach §§ 3-4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden.”  (a.a.O.: 137f, kursiv im Original)

Die eigentlich Funktion des UWG liegt darin, Unternehmen daran zu hindern, seine Kunden durch lediglich behauptete Leistungen zu gewinnen. Scherhorn bringt den Zusammenhang zu externalisierten Kosten kurz und bündig auf den Punkt: “Ein durch Schädigung von Gemeingütern erreichter Preis- oder Qualitätsvorsprung ist in diesem Sinn nicht weniger unlauter als zB Täuschung durch irreführende Werbung oder Ausnutzung von Unerfahrenheit.” (a.a.O.: 138). Sobald externe Kosten als unlauter gelten würden, wäre es möglich, entsprechende unternehmerische Anbieter zu verklagen, da sie den (End)Kunden vorspiegeln, dass die durch Externalisierung erreichten Vorteile “auf besserer Marktleistung beruh(en)”. (ebnd.)

Scherhorn geht auch explizit auf den Vergleich zwischen ausbeuterischen und nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen ein: “Ein neuer Absatz 12 in §4 sollte etwa bestimmen, dass auch derjenige unlauter im Sinne von §3 handelt, der sich durch Abwälzung von Kosten auf Umwelt und Gesellschaft Vorteile gegenüber nachhaltiger wirtschaftenden Mitbewerbern verschafft.” (ebnd.) Natürlich wäre eine solche Anpassung des UWG auch für solche Produkte denkbar, die gar nicht von den Vertreibern selbst produziert, sondern lediglich importiert werden.

Aktiengesetz

“Das Aktiengesetz regelt die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften.” (Wikipedia) Es ist damit die Grundlage und Rahmenregulation der entsprechenden Kapitalgesellschaften, allen voran der Aktiengesellschaften. Scherhorn hat auch hier einen bestechenden Vorschlag gemacht: “Auch muss im Aktiengesetz bestimmt werden, dass ein “ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter” (§ 93.1 AktG) sich nicht nur für das Vermögen der Kapitaleigner, sondern gleichermaßen für die Erhaltung der Gemeingüter einzusetzen hat.” (a.a.O.: 140)

Dies wäre das Ende des Primats der Gewinnmaximierung, das ihrerseits auch nicht vom Himmel gefallen ist (“Wirtschaft lässt sich nicht von uns gestalten”), sondern vielmehr erst durch ein wegweisendes Gerichtsurteil im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts: Henry Ford wollte Gewinne in eine Fabrikerweiterung reinvestieren, die Gebrüder Dodge als Shareholder jedoch eine höhere Dividende. Das Gericht schrieb zum Abschluss des Prozesses: “Ein Unternehmen wird in erster Linie zu Gewinnzwecken für die Aktionäre gegründet und durchgeführt. Die Vollmachten der Geschäftsführer sind zu diesem Zweck zu nutzen.” – Ford unterlag und seine Sicht ein Unternehmen sei ein Werkzeug des Dienstes, keine Maschine zum Geldverdienen, verwandelte sich ins exakte Gegenteil. Auch aus gesellschaftlicher Sicht wurde Gewinnmaximierung das Kernmotiv unternehmerischen Handelns.

Alles in allem zeigt sich: Wir haben eine Menge Möglichkeiten, die Wirtschaft von morgen zu gestalten – und zwar auch im Sinne eines Gemeinwohls. Eine alternative Wirtschaft ist sehr wohl möglich.

 

Herzliche Grüße
Andreas

 

Literatur

  • Felber, C. (2012): Gemeinwohl-Ökonomie. Erweiterte Neuausgabe. Deuticke im Paul Zsolnay Verlag Wien
  • Scherhorn, G. (2010): Unternehmen ohne Wachtsumszwang: Zur Ökonomie der Gemeingüter. In: Seidl, I.; Zahrnt, A.: Postwachstumsgesellschaft. Konzepte für die Zukunft: 129-143)

Bildnachweis

  • Beitragsbild: Andreas Zeuch
  • Cover: gemeinfrei

Comments (1)

Danke für diese zusammenfassende Übersicht 😉

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