Ist Wasser ein Gemeingut?

IMG_5540

Der Titel dieses Beitrags ist einerseits eine rhetorische Frage. Denn Wasser ist in Deutschland gemäß des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gemeingut, sprich: Es ist nur sehr eingeschränkt eigentumsfähig. Andererseits ist die mit dem Titel ausgesprochene Frage keineswegs trivial, sondern ist schon jetzt von zunehmender Bedeutung angesichts der sich auch in Deutschland abzeichnenden Wasserknappheit. Wie aber bin ich überhaupt zu diesem Thema und der Frage gekommen?

Vor Kurzem hatte ich einen Post von Jörg Sommer bei LinkedIn in meinem Profil geteilt. Dieser Post drehte sich um die Bewässerung von Golfplätzen in Zeiten zunehmender Wasserknappheit. Ein LinkedIn Mitglied reagierte darauf mit folgender Frage: “Und, wollen sie nun auch noch das Golf Spielen verbieten?” Abgesehen davon, dass weder ich noch Jörg Sommer dafür plädierten, Golfen zu verbieten, hat sich im weiteren Verlauf daraus ein für mich lehrreiches Streitgespräch mit dem Verfasser des unterstellten Verbots ergeben [1]. Nachdem ich klargestellt hatte, dass weder Sommer noch ich ein Verbot forderten, nahm der Disput Fahrt auf und drehte sich erst einmal um die Frage, ob Wasser nun ein Gemeingut ist oder nicht.

Wasser als Gemeingut. Die aktuelle Lage.

Im Folgenden ein kurzer Überblick aus meiner juristischen Laienperspektive. Ich beginne mit dem globalen Rahmen um dann über unser Grundgesetz bis hin zum konkret durchdeklinierten Wasshaushaltsgesetz zu kommen.

UN Resolution 64/292

Wasser ist in Deutschland ein Gemeingut. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen nahm am 28. Juli 2010 mit 122 Mitgliederstimmen die Resolution 64/292 an, während sich 41 Mitgliedsstaaten enthielten. Damit wurde das Recht auf Wasser als Menschenrecht anerkannt. Nun sind Resolutionen der Generalversammlung nach meinem Kenntnisstand völkerrechtlich zwar nicht bindend und damit nicht einklagbar. Aber sie stellen eine nicht zu unterschätzende politische Positionierung dar: Wasser ist vor allem ein Menschenrecht und weniger eine kommerziell ausbeutbare Ressource.

Grundgesetz

In Deutschland finden sich erste Hinweise zu Wasser als Gemeingut im Grundgesetz:  “Für die Bürger:innen der Bundesrepublik folgt bereits aus dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit des Art. 2 Grundgesetz (GG) und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG ein Anspruch auf sichere, qualitativ angemessene Versorgung mit Trinkwasser als Bestandteil des zu sichernden Existenzminimums.” (Walter 2021) Satz 2 des erwähnten Art. 2 lautet: “Jeder hat das Recht auf Leben…” Und um zu leben, braucht jeder Mensch Wasser zum Trinken, zu sanitären Zwecken und zum Waschen sowie indirekt zur Herstellung von Grundnahrungsmitteln über die Erzeuger. Das dürfte vermutlich relativ unstrittig sein. Daraus leitet sich laut Walter ab, dass “…Kommunen in ihrem Gebiet die Bevölkerung sowie die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen (haben).” (a.a.O.) Aus dieser grundrechtlichen Regelung geht im Gegensatz zu dem genannten lebensnotwendigen Bedarf an Wasser kein Recht hervor, private Golfplätze zu wässern, das eigene Auto jeden Samstag libidinös verklärt einzuseifen oder den eigenen Pool zu befüllen. Nichts davon lässt sich aus dem Recht auf Leben ableiten.

Da das Grundgesetz jedoch das Verhältnis zwischen uns Bürger:innen und dem Staat regelt, kann ich nicht beurteilen, inwiefern die von Walter angesprochenen Artikel unseres Grundgesetzes über die kommunale Regelung hinaus eine Auswirkung auf das Privatrecht haben, wo wohl die meisten Nutzungskonflikte entstehen – so wie zum Beispiel zwischen der Entnahme von Grundwasser als Trinkwasser und für sanitäre Zwecke der Bürger:innen versus zur Bewässerung des Rosengartens. Allerdings gibt es mittelbare und unmittelbare Drittwirkungen, wie ich bereits in meinem Beitrag zur freien Persönlichkeitsentfaltung während der Arbeit belegte:

Diese Drittwirkungen besagen, „…dass die Grundrechte nicht nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gelten, sondern auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander beeinflussen.“ (JuraForum). Die beiden Drittwirkungen werden dabei wie folgt verstanden: 

  1. Von einer unmittelbaren Drittwirkung wird dann gesprochen, wenn in einem der Grundrechte diese Drittwirkung explizit benannt wird. Als Beispiel nennt das JuraForum Art. 9, Abs. 3: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“ Wenn dieser direkte Bezug nicht vorliegt, gibt es auch keine unmittelbare Drittwirkung. 
  2. Eine mittelbare Drittwirkung gilt nicht mehr direkt im Privatrecht (also z.B. zwischen den Betreibern der fragwürdigen Golfplätze und Bürger:innen, die Trinkwasser brauchen ), aber sie können über unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln auf das Privatrecht einwirken: „Die mittelbare beziehungsweise indirekte Drittwirkung, die seit dem Lüth-Urteil in der Verfassung verankert ist [2], tritt immer dann ein, wenn die Anwendung der Grundrechte nicht unmittelbar zwischen den Bürgern stattfindet, jede zu treffende Entscheidung aber im Lichte der Grundrechte betrachtet werden muss. Klagt ein Bürger beispielsweise gegen einen anderen Bürger, so dürfen bei der Urteilsfindung die Grundrechte nicht außer Acht gelassen werden. Sämtliche staatliche Institutionen wie Gerichte oder Verwaltungsbehörden müssen somit die Grundrechte bei ihrer Entscheidung beachten und prüfen, ob die beklagte Person gegebenenfalls die Grundrechte missachtet hat. Falls dies der Fall sein sollte, ist dem betreffenden Bürger ein Verstoß gegen die Grundrechte vorzuwerfen.“ (Ebnd., kursiv: AZ)

Damit sollte es also keineswegs per se sachlich unzulässig sein, sich hinsichtlich der Wassernutzung auf das Grundgesetz zu beziehen. Aus ihm leitet sich zwar kein direktes Privatrecht ab, das einklagbar ist. Sollte es jedoch zu einem Rechtsstreit zwischen privaten Nutzer:innen kommen, muss bei der Rechtssprechung geprüft werden, ob das Urteil mit der Werteordnung vereinbar ist, die unser Grundgesetzes darstellt. Allerdings scheint mir das eher zweimal um die Ecke gedacht, denn die Nutzung natürlicher Wasservorkommen, wie fließende und stehende Oberflächen- als auch Tiefengewässer ist einigermaßen ausführlich mit dem Wasserhaushaltsgesetz WHG reguliert.

Wasserhaushaltsgesetz

‎⁨La Roque-sur-Pernes⁩, ⁨Provence-Alpes-Côte d’Azur⁩, ⁨Frankreich⁩. ©Andreas Zeuch

Das WHG umfasst 108 Paragrafen in 6 Kapiteln (Stand 14.12.2021). Für die hier reflektierte Fragestellung dürften einige Paragrafen wichtig sein: §4 regelt das Gewässereigentum und setzt dem Grundeigentum Schranken: “Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.” (Abs. 2) und Abs. 4: “Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden.” Wer stehende Oberflächengewässer (Tümpel, Teiche, Seen) sein eigen nennen darf, ist Ländersache und damit nicht einheitlich geregelt. Jedoch scheint mir selbst in den Ausnahmefällen, in denen ein Eigentum dieser Gewässerart möglich ist eben §4, Abs. 4 zu greifen, so dass ich meine Trinkwasserflasche beim Wandern auch ohne explizite, großzügige Erlaubnis genauso auffüllen darf, wie in den See zu hüpfen um mich zu erfrischen. Da kann der Eigentümer in Lodenjacke gerne kommen und auf sein Eigentum verweisen, es dürfte wohl kaum weitere Relevanz haben und Menschen von einer angemessenen Nutzung abhalten, die ihrerseits respektieren, dass auch alle anderen Freude am schönen Gewässer haben wollen (siehe Beitragsbild oben, ein traumhafter kleiner See, in dem ich gerne eine kurze Runde drehte nach meiner Gravelbike-Tour). Das Wesentliche bis hierhin besteht darin, dass Gewässer nur sehr eingeschränkt eigentumsfähig und somit ein Gemeingut sind.

Die weiterführende Argumentation des Herrn bei LinkedIn war völlig haltlos: “Wasser ist wohl kaum ein Gemeingut. Wenn dem so wäre, dann wäre es ja frei für jeden verfügbar”. Das ist keinerlei Argument gegen Wasser als Gemeingut, zumal dies ohnehin, wie wir schon bis hierhin gesehen haben, auf supranationaler und nationaler Ebene als Werteordnung gesetzt und bei uns mit dem WHG konkret reguliert ist. Wir zahlen für die Bereitstellung unserer Wasserversorgung zuhause, weil es ein erheblicher Aufwand ist, das Wasser regelmäßig auf seine Trinkwasserqualität zu kontrollieren, diese zu bewahren und es schließlich bis zu uns nach Hause zu befördern. Der wesentliche Punkt hier ist, dass wir genau darauf ein Recht haben, dass wir – so vermute ich – gegenüber unserer Kommune einklagen können. Der Kritiker meiner Worte hat also die Kosten der Bereitstellung fälschlicherweise als Beleg für die Eigentumsfähigkeit gehalten. Etwas anderes ist nur das abgepackte Wasser als Produkt: Wenn wir auf einer Reise oder irgendwo auf dieser Welt, wo das Wasser aus dem Hahn besser nicht getrunken werden sollte, eine Flasche Wasser kaufen, dann hat vermutlich in den meisten Fällen die Firma Sparkling Fresh Ltd. zuvor ein Nutzungsrecht erworben. Dabei ist dies gerne eine knallharte kapitalistische Ausbeutung, so wie mal wieder von Nestlé exerziert, die für einen Spottpreis Wasser aus einer Region saugen und erhebliche Gewinne einstreichen[3].

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der schonende Umgang mir natürlichem Wasser, so dass es weiterhin für alle als Gemeingut verfügbar ist und die Natur nicht geschädigt wird. Das wird in Zeiten der Klimakrise durch die fortlaufende Erderwärmung zunehmend wichtiger. Das ist durch §6 WHG, die “allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung” reguliert: “(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, 2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden … 3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, 4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen…” und sogar explizit “5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen.”

Im Falle von Nutzungskonflikten, z.B. zwischen öffentlicher (Trink)Wasserversorgung und privatwirtschaftlicher Wasserbranche, kann es durchaus dazu kommen, dass die Privatwirtschaft zu Recht das Nachsehen hat: “Ein Beispiel hierfür ist die Auseinandersetzung um die Treuchtlinger Firma Altmühltaler Mineralwasser im Jahr 2019: Nach Bürgerprotesten entschied das zuständige Landratsamt, die Pläne der Firma, im Probebetrieb zusätzlich 300000 Kubikmeter Tiefengrundwasser zur Mineralwasserproduktion zu entnehmen, nicht zu genehmigen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor privatwirtschaftlichen Interessen habe. Die fachliche Prüfung hatte im Vorfeld ergeben, dass eine Entnahmesteigerung nicht vertretbar sei, vielmehr die Gefahr der Übernutzung bestehe.” (Walter 2021) Und hier ist nun der Punkt, wo sich der Kreis zum ursprünglichen Post von Jörg Sommer schließt: Der privaten Bewässerung von Golfplätzen in Zeiten von entstehendem und zunehmendem Wasserstress sogar bei uns in Deutschland.

Wassernutzung in Zeiten zunehmender Erderwärmung

Wasser als Gemeingut - auch bei Springbrunnen?
Wunderschön, aber noch zukunftssicher? Der Font Màgica in Barcelona. ©Andreas Zeuch

Solange wir genug Wasser haben, solange es regelmäßig ausreichend regnet und die Grundwasserbestände immer wieder aufgefüllt werden, ist es völlig in Ordnung, wenn sich der reiche Geschäftsführer in dritter Generation seinen Infinitypool regelmäßig befüllt. Niemandem entsteht dann ein Nachteil, zumal eine solche privat vergnügliche Luxusnutzung von Wasser in Lebensmittelqualität nicht kausal dazu führt, dass 5000Km südlich eine Dürre herrscht und es nach meinem Kenntnisstand bis heute nicht sinnvoll ist, europäisches Trinkwasser mehrere tausend Kilometer in problematische Gebiete zu verschiffen.

Das ändert sich aber schlagartig, sobald (Süß)Wasser nicht mehr im Überfluss vorhanden ist. Und genau diese Situation kommt zunehmend öfter auf uns zu. Sie ist eine ziemlich eindeutige Folge der menschgemachten Erderwärmung. Glücklicherweise haben wir trotz dieser fatalen globalen Entwicklung in Deutschland laut Bundesumweltamt immer noch keinen überregionalen Wasserstress zu verzeichnen. Von dem wird gesprochen, “wenn 20 % oder mehr des Wasserdargebots (Wassermenge, die in einem bestimmten Gebiet für eine bestimmte Zeitspanne in Form von Oberflächen- oder Grundwasser auftritt) genutzt werden…” (Bundesumweltamt). Allerdings stellt das BUA zugleich fest, dass es “regionale und saisonale Unterschiede” (ebnd.) gibt. Und so ist es nicht verwunderlich, wenn Kommunen den privaten Wassergebrauch eingrenzen: Der Wasserverband Straußberg-Erkner rationiert Wasser für Neuzuziehende auf 105 Liter pro Person und Tag, 21 Liter weniger, als die durchschnittlichen Deutschen täglich verbrauchen (rbb24). Denn in Straußberg-Erkner kam es zu einem täglichen Durchschnittsverbrauch von 175 Litern pro Person, also fast 50 Liter mehr als die sonstigen 126.

Das ist, wie die Berliner Zeitung zu Recht schrieb, “erst der Anfang”. Denn längst wird auch bei uns in Deutschland klar, dass auch wir von der globalen Erderwärmung nicht verschont bleiben und je nach Region mit zunehmend heißeren und längeren Trockenperioden rechnen müssen. Wenn wir dann noch davon ausgehen, dass wir unsere großen Städte möglichst schnell bezüglich dieser Erhitzung mit mehr Grünflächen wie Alleen oder Parks resilienter gestalten müssen (“Grüne Stadt”, Erb 2021), dürfte daraus wiederum ein entsprechender zusätzlicher Wasserbedarf resultieren, auch wenn dadurch zugleich Wasser besser gehalten werden kann. Mittlerweile gibt es zur Berechnung klimatischer und finanzieller Effekte der Entsiegelung von Städten und ihrer Begrünung sogar eine Software (Wellershoff 2022).

Es gibt in dem Zusammenhang aber auch gute Nachrichten für Deutschland: “… der [Wassernutzungs-]Index [sank] zwischen 1991 und 2016 von 24,6 % auf 12,8 %. Der Grund für diese Entwicklung: Die Wasserentnahmen in Deutschland gingen kontinuierlich zurück. 1991 lagen sie noch bei 46,3 Milliarden Kubikmetern (Mrd. m³). Im Jahr 2016 lag der Wert um etwa 48 % darunter bei 24,1 Mrd. m³” (Bundesumweltamt 2019). Und wenn wir nur konsequent sind, können wir auch dafür sorgen, dass andere Gebiete, die nicht so gut mit Wasser versorgt sind wie wir, zukünftig nicht noch schneller und schlimmer in Wasserstress geraten. Ich für meinen Teil werde Ende Juli 2022 auf eine seit Herbst 2019 geplante Reise nach Portugal verzichten, auf die ich mich seit zweieinhalb Jahren gefreut hatte. Denn das Event, dass ich besuchen wollte, wird mit Sicherheit die dortige seit 1200 Jahren schlimmste Trockenperiode nicht verbessern.

Das ist für mich eine Art von Freiheit: Auf etwas selbstbestimmt zu verzichten, was ich hätte machen können.

 

Herzliche Grüße

Andreas

 

Fußnoten

[1] Diese Lamentiererei über vermeintliche, unterstellte und tatsächlich avisierte Verbote ist immer wieder aufs Neue interessant. Ich frage mich, wieviele derjenigen, die sich zu eben jenen Verboten kritisch äußern, sei es als leidvolle Klage bis hin zu hochaggressiven Angriffen, sich heute noch darüber aufregen, dass es eine Anschnallpflicht im Auto gibt. Und das, obwohl dabei zumeist nicht die Gesundheit und Integrität Dritter gefährdet ist. Oder die immer noch das längst gesellschaftlich akzeptierte und integrierte Rauchverbot attackieren. Oder sich über Hausordnungen aufregen, dass zum Beispiel um Mitternacht nicht jemand die Hilti ans Mauerwerk setzt. Unser Zusammenleben ist voll von Ver- und Geboten, die die meisten von uns für ein gutes Zusammenleben verständnisvoll achten. Abgesehen von ein paar soziopathischen und delinquenten Charakteren.

[2] “Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.” VerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75: 198ff (kursiv: AZ)

[3] Hier sind wir beim Kern der Problematik, was passiert, wenn Wasser nicht als Gemeingut geschützt wird, bzw. wenn es einfach wie im oben angesprochenen Fall von Nestlé verschachert und damit privatisiert wird. In Chile, und darauf komme ich im Verlauf des Beitrags noch, ist das Wasserrecht seit Pinochet 1981 fast vollständig privatisiert, was dort sogar in der Verfassung verankert ist. Das wiederum führt zu erheblichen Problemen im Land bis hin zu einem sich verschärfenden Wasserkrieg. Bleibt zu hoffen, dass er aktuell immer noch laufende Prozess der Verfassungsänderung – übrigens unter Einbezug eines Bürgerrats – erfolgreich wird. Allerdings sieht es wohl eher schlecht aus.

 

Literatur

 

Bildnachweis

  • Beitragsbild: ©Andreas Zeuch
  • Hände unter Wasserstrahl: ©Austin Kehmeier, unsplash lizenzfrei
  • Grünes Flusswasser: ©Andreas Zeuch
  • Font Màgica: ©Andreas Zeuch

Leave a comment

X